Rechtsprechung
VK Brandenburg, 15.09.2015 - VK 16/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfrühten Zuschlag nicht rechtzeitig beanstandet: Vertrag wirksam!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- nomos.de (Entscheidungsbesprechung)
Wirksamkeit eines Vertrages bei Verstoß gegen Informationspflichten nach § 101 a GWB
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verstoß gegen Wartefrist ist auch im laufenden Nachprüfungsverfahren geltend zu machen! (VPR 2016, 98)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG München, 10.03.2011 - Verg 1/11
Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von nuklearmedizinischen …
Auszug aus VK Brandenburg, 15.09.2015 - VK 16/15
Die Rechtsfolge einer unter Verstoß gegen die Wartepflicht des § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB vorgenommenen Zuschlagserteilung ist vielmehr, dass der mit Zuschlagserteilung geschlossene Vertrag (zunächst) schwebend unwirksam ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - Verg W 14/11 - dort zur Sechsmonatsfrist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB, m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 - Verg 1/11). - OLG Brandenburg, 22.12.2011 - Verg W 14/11
Umfang des Akteneinsichtsrechts im Vergabenachprüfungsverfahren
Auszug aus VK Brandenburg, 15.09.2015 - VK 16/15
Die Rechtsfolge einer unter Verstoß gegen die Wartepflicht des § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB vorgenommenen Zuschlagserteilung ist vielmehr, dass der mit Zuschlagserteilung geschlossene Vertrag (zunächst) schwebend unwirksam ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - Verg W 14/11 - dort zur Sechsmonatsfrist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB, m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 - Verg 1/11).
- OLG Naumburg, 17.06.2016 - 7 Verg 2/16
Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und …
Ferner habe die Vergabestelle das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB, das sich aus den anhängigen Nachprüfungsverfahren zu den Geschäftszeichen 2 VK 16/15 bis 22/15 vom 08. September 2015 sowie den Geschäftszeichen 2 VK 33/15 bis 39/15 vom 14. Oktober 2015 ergeben würde, missachtet, was bereits zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages führe.